Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer.

Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Allgemeine Fragen zum Verfahren One-Stop-Shop werden im Portal des BZSt beantwortet:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu.html

Um den Sachverhalt in der FIBU zu buchen ist der EU-Umsatzsteuerschlüssel 44 zu verwenden.

Bei Verwendung des EU-Steuerschlüssels werden die EU-Felder für UStID Nr. und EU-Steuersatz angezeigt.

Die Eingabe einer vollständigen UStID Nr. ist dabei natürlich nicht notwendig, in der Regel ist diese ja bei dem vorliegenden Umsatz gar nicht vorhanden.

Durch die Eingabe des korrekten, zweistelligen EU Länderkürzels (z.B. BE für Belgien oder BG für Bulgarien usw.) wird automatisch die Eingabe des korrekten EU Steuersatzes überwacht: zulässig sind Eingaben von Null oder alle existenten Steuersätze dieses Landes. Wird ein nicht existenter Steuersatz erfasst, so wird dieser automatisch mit dem aktuellen Normalsatz (z.B. 21,00 für Belgien oder 20,00 für Bulgarien) überschrieben.

Mit der neuen Umsatzsteuerauswertung „Elektronische Dienstleistungen“ können die entsprechend verbuchten Umsätze mit allen Einzelbuchungen oder nur nach Ländern mit den jeweils gebuchten Steuersätzen aufgelistet werden.

Steuererklärung für das Besteuerungsverfahren der einzigen Anlaufstelle (Sonderregelung One-Stop-Shop):

Diese Werte sind zur Erklärung in das entsprechende Online-Formular des Portals http://www.elsteronline.de einzutragen.